Der Begriff „Kur“ umfasst ein breites Spektrum von Therapieverfahren, die je nach Schwere des Krankheitszustandes differenziert zur Vorsorge, Rehabilitation bzw. Linderung bei chronischen Erkrankungen eingesetzt werden, auch wenn dieser Begriff in der neuen Sozialgesetzgebung nicht mehr verwendet wird. mehr
Reichen ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen nicht aus, dann kann die Krankenkasse bzw. der zuständige Sozialleistungsträger eine stationäre Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Einrichtung bewilligen (§§ 23 Abs. 4; 40 Abs. 2 SGB V), mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht. mehr
Diese Rehabilitationsmaßnahme ist nach schwerwiegenden Operationen oder bei chronischen Krankheiten angebracht, wenn keine stationäre Rehabilitation angezeigt ist.
Sie kommt bei orthopädischen, kardiologischen, dermatologischen, onkologischen, psychischen bzw. psychosomatischen oder neurologischen Erkrankungen in Betracht, dauert in der Regel bis zu drei Wochen und kann, wenn nötig, alle vier Jahre erfolgen. mehr